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In Gesundheit

Häusliche Coronavirus-Quarantäne – Was tun?

3.8K Views 18. März 2020 Be first to comment

Häusliche Coronavirus-Quarantäne – Was tun? Pin It
Häusliche Isolation bei COVID-19

Mehr als 10.000 registrierte Coronavirus-Infizierte gibt es aktuell in Deutschland und die Dunkelziffern liegen weitaus höher. Das Robert-Koch-Institut warnt vor einem unaufhaltsamen exponentiellen Wachstum mit 10 Millionen Infizierten in weniger als 100 Tagen. Wer jetzt zum Kreis der positiv getesteten Infizierten, ermittelten Kontaktpersonen und Personen aus COVID-19-Risikogebieten zählt, der muss zumeist in eine häuslich überwachte Quarantäne und dabei einiges beachten. 

Gesundheitsämter überwachen häusliche Quarantäne

Bei positiv getesteter Coronavirus-Infektion oder Verdacht auf einen Krankheitsfall ordnen die Gesundheitsämter der Bundesländer eine häusliche Quarantäne für den maximalen Inkubationszeitraum von 14 Tagen an. Auf der Grundlage des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetztes (IfSG) entscheiden die Ämter je nach Ermessen und Fallanalyse individuell. Auch gegen den Willen der Betroffenen. Der Schutz der Allgemeinheit hat dabei erste Priorität vor einer persönlichen Freiheitseinschränkung. Verstöße gegen die Auflagen des Gesundheitsamtes können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Wer sich nicht an die gesetzkräftig verordnete Ausgangssperre hält, unter Umständen auch per Postbescheid zur Quarantäne-Anordnung, der muss mit einer zwangsweisen Krankenhauseinweisung durch die Polizei rechnen.  

Die sogenannte „Absonderung“ zum Eindämmen der neuartigen Tröpfcheninfektion erfolgt durch einen betreuenden Mitarbeiter des Gesundheitsamtes und beinhaltet die telefonische Kontrolle, Überwachung und tägliche Dokumentation des Krankheitsverlaufs. In der Regel werden alle Mitglieder des Familienhaushalts gemeinsam unter Quarantäne gestellt; im Einzelfall entscheidet auch hier das Gesundheitsamt. SARS-CoV-2-Infizierte dürfen keinen Besuch erhalten und ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis verlassen. Auch das „Gassigehen“ mit dem Hund ist untersagt – gesunde Angehörige dürfen jedoch Einkäufe übernehmen und die Haustiere versorgen. Auch die Kinderbetreuung bei erkrankten Alleinstehenden sollte, wenn möglich, während dieser Zeit von Familienangehörigen übernommen werden. COVID-19-Infizierte gelten als geheilt, wenn diese mindestens 24h symptomfrei und 48h fieberfrei sind, zudem sollten zwei Virentests im Abstand von 24h negativ ausgefallen sein.   

Familiäres Infektionsrisiko minimieren

Auch innerhalb der eigenen vier Wände sollte ein enger und körpernaher Familienkontakt möglichst vermieden werden. Hierzu zählen die Einschränkung gemeinschaftlicher Home-Aktivitäten, die zeitliche und räumliche Trennung von Mahlzeiten sowie Wäsche- und Hygieneartikeln. Regelmäßiges Lüften, sorgsame Körperhygiene und Desinfektion von Gebrauchsgegenständen, häufiges Händewaschen und eine pflichtbewusste Nies- und Hustenetikette sind wichtige Schutzmaßnahmen während der häuslich isolierten Quarantäneverordnung.

Bei tatsächlicher Erkrankung besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen; danach wird Krankengeld gezahlt. Bei Verdacht auf eine Infektion mit Beschäftigungsverbot besteht kein Anspruch auf eine reguläre Entgeltfortzahlung – eine Entschädigungsleistung wird dennoch in Höhe des Krankengeldanspruchs fällig. Selbständige und Freiberufler erhalten einen Verdienstausfall, der sich an den jüngsten Einkommensmeldungen an das Finanzamt orientiert. Grundsätzlich gilt: Im Zweifelsfall mit dem Arbeitgeber sprechen, situationsangepasste Home-Office-Regelungen vereinbaren und die Kinderbetreuung sicherstellen. Wenn die Versorgung der Kinder durch derzeit bundesweite Schul- und KiTa-Schließungen nicht gewährleistet ist, dürfen berufstätige Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen zuhause bleiben. Die kurzfristige bezahlte Freistellung für Sonderfälle ist jedoch arbeitsrechtlich nicht reglementiert. Mögliche Alternativen zur Sicherung der Betreuungsfürsorge sind hier Urlaubsanspruch, unbezahlte Freistellung oder Überstundenabgeltung. Wichtig: Bei behördlich veranlassten Betriebsschließungen aus Gründen des Infektionsschutzes trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Arbeitnehmer haben im Regelfall Anspruch auf Entgeltleistung, auch wenn diese nicht arbeiten können.

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